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Festlegung des Grundversorgers für die Versorgung mit Strom im Netzgebiet der Stadtwerke Nortorf AöR
Immer dann, wenn Sie als Haushaltskunden vertraglich keinem Lieferanten zuzuordnen sind und sich nicht in der Ersatzversorgung noch in der Notstrom-Belieferung befinden, werden Sie automatisch der Grundversorgung zugeordnet. Die Feststellung des Grundversorgers im jeweiligen Netzgebiet erfolgt alle drei Jahre zum 01. Juli und tritt am 01. Januar des Folgejahres in Kraft.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. Gem. § 38 EnWG ist der Ersatzversorger der Grundversorger. Als Grundversorger ist gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG dasjenige Energieversorgungsunternehmen festzustellen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Zum 01.07.2024 sind folgende zuständige Grundversorger für die Strombelieferung in den aufgeführten Gemeinden für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2027 festgestellt worden.
Versorgte Gemeinden im Netzgebiet und zuständige Grundversorger
Gemeinde: Nortorf, Stadt
PLZ: 24589
AGS: 01058117
zuständiger Grundversorger Strombelieferung: Stadtwerke Nortorf AöR
Eine Übersicht der Grundversorger-Ergebnisse finden Sie auf der Internetseite Grundversorger (sh-netz.com)
Ausführliche Informationen und die aktuellen Umlagen finden Sie auf der Internetseite unter diesem externen Link: netztransparenz.de
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Als Stromnetzbetreiber sind wir für den Bau, die Wartung und den Betrieb des öffentlichen Stromnetzes in unserem Gebiet zuständig. Für die Stromversorgung Ihres Gebäudes ist die Anbindung an das öffentliche Netz erforderlich. Diese Verbindung endet an Ihrem Hausanschlusskasten. Ab diesem Punkt sind Sie für die Hausinstallation und Anlagentechnik verantwortlich.
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Die TAR definieren die wesentlichen Anforderungen für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an die öffentlichen Netze. Sie bilden die Grundlage für die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Netzbetreiber, die die Pflichten aller Beteiligten festlegen und Bestandteil von Netzanschlussverträgen sind.
Technische Anschlussregeln Niederspannung
Die VDE-Anwendungsregeln VDE-AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105 spezifizieren die Anforderungen für den Anschluss von Kundenanlagen und Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz. Diese Regeln dienen Netzbetreibern und Errichtern als Planungs- und Entscheidungshilfe und bieten Betreibern wichtige Informationen zum Betrieb der Anlagen.Die NAV regelt die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und die Stromentnahme am Niederspannungsnetz.
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
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Planungshilfe für die Anforderungen an den Netzanschluss
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Gabriele Bahr
Netznutzungsmanagement