Einschalten der Weihnachtsbeleuchtung
Die Weihnachtsbeleuchtung in Nortorf ist seit 2015 Tradition, am 29.11. wird sie wieder feierlich eingeschaltet.
Während unserer Geschäftszeiten sind wir gerne für Sie und beantworten alle Ihre Fragen. Außerhalb dieser Zeiten finden Sie hier eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen.
Für die Abmeldung der Versorgung in Ihrer ehemaligen Wohnung benötigen wir Ihre neue Rechnungsadresse, das Datum der Schlüsselübergabe an den Eigentümer oder Nachfolger und den Endzählerstand zu diesem Datum.
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Für die Anmeldung der Versorgung in Ihrem neuen Zuhause benötigen wir die Adresse, das Datum der Schlüsselübernahme, die Zählernummer(n) und den Anfangszählerstand pro Zähler zu diesem Datum.
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Eine Ummeldung kann aufgrund gesetzlicher Fristen nur maximal 6 Wochen rückwirkend zum Übernahme-/Übergabedatum inkl. Bearbeitungszeiten erfolgen.
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Wie schnell Sie zu uns wechseln können, hängt von Ihrer Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist bei Ihrem bisherigen Strom- bzw. Gaslieferanten ab. Wenn Ihnen Ihre Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen nicht bekannt sind, kündigen wir für Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt und versorgen Sie im Anschluss an Ihren vorherigen Vertrag.
Bei einem Sonderkündigungsrecht beispielsweise wegen einer Preisänderung, empfehlen wir, grundsätzlich selbst beim vorherigen Lieferanten zu kündigen.
Nein, das übernehmen wir für Sie. Falls Sie sich im Rahmen einer kurzfristigen Kündigungsoption – etwa aufgrund einer Preiserhöhung durch Ihren bisherigen Anbieter – für einen Wechsel zu uns entscheiden, empfehlen wir allerdings, die Kündigung wegen der knappen Fristen selbst durchzuführen. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall im Bestellformular mit, wann der Vertrag mit Ihrem bisherigen Anbieter endet.
Für eine Übersicht über die für Sie verfügbaren Preise und Produkte geben Sie einfach Ihren Verbrauch und Ihre Postleitzahl in den Online-Tarifrechner ein.
Um Ihre Verbrauchsrechnung zu erstellen, benötigen wir Ihren Zählerstand am Ende des vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraumes. Sobald Sie uns diesen übermittelt haben, erhalten Sie von uns per Post Ihre Verbrauchsrechnung für den abgelaufenen Zeitraum.
Wir möchten, dass Sie zufrieden sind. Sollte es dennoch wider Erwarten rund um Ihren Energievertrag zu Streitigkeiten kommen, können Sie sich zur außergerichtlichen Beilegung an die neutrale Schlichtungsstelle Energie e.V. wenden:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133
10117 Berlin
Telefon: (030) 275 724 00
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Die Stadtwerke Nortorf arbeiten grundsätzlich nicht mit Vertriebsmitarbeitern an der Haustür zusammen. Lassen Sie sich daher einen Ausweis zeigen, falls jemand behauptet, ein Stadtwerke-Mitarbeiter zu sein.
Sollten Sie irrtümlich an der Haustür einen unerwünschten Strom-/Gaslieferungsvertrag unterschrieben haben, finden Sie hier ein Schreiben, um den Vertrag zu widerrufen.
Viele Kunden von uns lassen bereits ihre Rechnungen für Strom, Erdgas, Wärme, Trinkwasser und/oder Abwasser vom Konto abbuchen. Denn dieses Zahlungsverfahren ist bequem. Sie müssen sich nicht um Zahlungstermine oder die jährliche Anpassung der Teilbeträge kümmern. Abschlagsabbuchungen finden grundsätzlich zum 15. eines Monats statt. Selbstverständlich können Sie die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.
Wenn Sie uns ein Sepa-Lastschriftmandat erteilen oder Ihre Bankverbindung ändern möchten, können Sie das entsprechende Formular Sepa-Lastschriftmandat herunterladen und ausdrucken.
Senden Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Formular bitte per Fax unter der Nummer 04392/9130 290 oder auf dem Postweg zu (bitte Unterschrift nicht vergessen).
Jeder Zählernummer ist eine eindeutige Kundenkennzahl (hier auch „Kundennummer“) zugewiesen, diese weicht technisch bedingt von Ihrer Kundennummer ab, die sie aus Ihrem Vertrag oder Ihrem Kundenportal kennen. Wichtig ist die korrekte Zählernummer, bitte prüfen Sie diese vor dem Ausfüllen Ihrer Antwortkarte oder der Übermittlung.
Bitte melden Sie uns den Zählerstand online oder über die Ablesekarte in jedem Fall. Als Ihr zuständiger Messdienstleister/ Netzbetreiber sind wir gesetzlich verpflichtet einen Zählerstand zu ermitteln. Diese von Ihnen abgelesenen Zählerstände werden durch uns auch automatisch Ihrem aktuellen Lieferanten übermittelt.
Eine Ablesung durch unsere Stadtwerke-Mitarbeiter erfolgt zukünftig nicht mehr. Bitte melden Sie uns daher Ihren Zählerstand wie auf der Ablesekarte beschrieben. Sollten Sie keinen Zugang zu Ihren Zählern haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausverwaltung oder Ihren Hausmeister, die Ihnen das Ablesen ermöglichen muss.
Bei einem Zähler mit zwei Tarifen wird der Tag- und Nachtverbrauch getrennt erfasst. Den Tagesstrombedarf kennen Sie auch als Hochtarif (HT) und den Nachtstrom als Niedertarif (NT).
Ein Doppeltarifzähler misst von 6 bis 22 Uhr den Stromverbrauch am Tag und von 22 bis 6 Uhr den Verbrauch in der Nacht. Den Tagstrom-Verbrauch lesen Sie unter der sogenannten OBIS-Kennziffer 1.8.1 ab, den Nachtstrom-Verbrauch unter der Kennziffer 1.8.2.
Die Zählernummer befindet sich direkt auf Ihrem Gaszähler. Vergleichen Sie die Zählernummer der auf der Ablesekarte mit der Zählernummer auf dem Zähler, um sicher zu sein den Zählerstand des richtigen Zählers einzutragen.
Bei einem Gaszähler lesen Sie Ihren Zählerstand ganz einfach ohne die Nachkommastellen vom Display oder vom rollierenden Zählwerk ab.
Dann erzeugen Sie selbst Strom und können diesen in das Stromnetz einspeisen. Bei einem Eintarifzähler lesen Sie Ihren Stromverbrauch unter der sogenannten OBIS-Kennziffer 1.8.0 ab. Die eingespeiste Strommenge lesen Sie unter der Kennziffer 2.8.0 ab.
Bei einem Doppeltarifzähler lesen Sie Ihren Tagstrom-Verbrauch unter der OBIS-Kennziffer 1.8.1 ab, den Nachtstrom-Verbrauch unter der Kennziffer 1.8.2. Die eingespeiste Menge finden Sie auch unter der 2.8.0.
OBIS-Kennziffer | Art des Stromverbrauchs |
1.8.0 | gesamter Stromverbrauch bei einem Eintarifzähler |
1.8.1 | Tagstrom-Verbrauch bei einem Doppeltarifzähler |
1.8.2 | Nachtstrom-Verbrauch bei einem Doppeltarifzähler |
2.8.0 | gesamte Stromeinspeisung |
Hinweis: Sind Sie Einspeiser und wurden nicht aufgefordert uns Ihre Zählerstände zu übermitteln? Das kann daran liegen, dass Ihr Zähler eine Zählerfernauslesung besitzt. In dem Fall werden die Zählerstände automatisiert an uns übertragen.
Nach Änderung des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 2011 sind alle Energieversorger verpflichtet, die auf der Rechnung ausgewiesenen Fakten um bestimmte Angaben zu erweitern. Diese gesetzlichen Vorgaben müssen wir umsetzen, auch wenn viele dieser Informationen für Sie vielleicht zunächst verwirrend klingen.
Nein, da können Sie ganz beruhigt sein. Informationen wie die Zählpunktbezeichnung müssen den Vorschriften gemäß auf der Rechnung angedruckt werden. Relevant werden sie in erster Linie für den internen Gebrauch, da sich damit Prozesse wie z.B. Meldungen beschleunigen lassen.
Die Kundennummer ist auf der ersten Seite oben rechts angegeben. Das ist Ihre persönliche Kunden-Nummer mit der Sie bei der Stadtwerke Nortorf AöR geführt werden.
Die Zählernummer finden Sie in der Anlage der Abrechnung auf der linken Seite. In der ersten Zeile der Rubrik „Verbrauchsermittlung“ steht die Zählernummer. Die Zählernummer auf der Rechnung muss mit der Nummer auf Ihrem Zähler übereinstimmen.
Der Verbrauchszeitraum ergibt sich aus der Anzahl der Monate in denen Sie Strom, Gas oder Wasser bezogen haben. Hierbei kann es sich um den Beginn des Kalenderjahres handeln oder Ihren Einzugstermin für das laufende Jahr. Das Ende wird durch das Kalenderjahr bestimmt. Zum 31.12. wird eine Abrechnung durch die Stadtwerke Nortorf AöR durchgeführt. Sollten Sie eine Schlussrechnung erhalten haben, so ist das Ende der Abrechnungsperiode das Auszugsdatum. Für diese Zeit wird u.a. der Grundpreis berechnet.
Der Grundpreis ist ein fixer, mengenunabhängiger Preisbestandteil. Der Grundpreis dient zur Deckung fixer Kostenbestandteile wie z.B.: Ablesung und Abrechnung.
Die aktuellen Arbeitspreise finden Sie auf unserer Homepage www.stadtwerke-nortorf.de. Hier finden Sie sowohl die Allgemeinen Tarife als auch die Preise für Sonderverträge. Die Kosten für gelieferte Arbeit richten sich nach der verbrauchten Energiemenge (kWh) und sind somit komplett verbrauchsabhängig.
Durch eine unterjährige Preisänderung, durch einen Tarifwechsel oder den Wechsel des Zählers entstehen verschiedene Abrechnungszeiträume. Diese werden auf der Rechnung entsprechend aufgelistet.
Erdgas unterliegt nach dem Energiesteuergesetz (ehemals Mineralölsteuergesetz) seit dem 01.01.2003 einem Steuersatz von derzeit 0,55 Ct/kWh. Erdgassteuerentlastungen nach den Vorschriften des Mineralölsteuergesetzes sind ggf. von dem Kunden direkt bei dem zuständigen Hauptzollamt geltend zu machen. Die Stromsteuer wird durch das Stromsteuergesetz (StromStG) festgelegt. In diesem Gesetz wird die Besteuerung des Stromverbrauchs geregelt.
Diese Kosten für den Netzzugang, also die „Erlaubnis bzw. Miete“ und den „Transport“ unserer Energie zu Ihnen wird der Stadtwerke Nortorf AöR von Ihrem örtlichen Netzbetreiber in Rechnung gestellt. Zum Netzzugang gehören u.a. der Messstellenbetrieb, Entgelt für Zähler und deren Instandhaltung / Eichung und die Messung oder auch besser bekannt als Ablesung. Die Kosten für Netzentgelte, für den Messstellenbetrieb und die Messung sind auf Ihrer Rechnung gesondert ausgewiesen.
Die Konzessionsabgabe wird an die Stadt bzw. Gemeinde in der Ihre Verbrauchsstelle liegt abgeführt und beträgt abhängig vom Tarif zwischen 0,03 Cent/kWh bis zu 0,51 Cent/kWh im Gasbereich. Für Strom gilt ein Satz von 0,11 Cent/kWh bis zu 2,39 Cent/kWh welches sich nach der Konzessionsabgabenverordnung richtet. Der genaue Betrag der Konzessionsabgabe ist auf Ihrer Rechnung ausgewiesen.
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)) hat den Zweck, u.a. im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern. Es soll ferner dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahre 2020 auf mind. 35 Prozent zu erhöhen. Es handelt sich um ein Instrument der Energiepolitik, um den ansonsten nicht wirtschaftlichen Einsatz regenerierbarer Energieträger in der Stromerzeugung zu forcieren. Dazu zählen Stromerzeugungsanlagen aus Wasserkraft, Windenergie, Photovoltaik, Geothermie, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas. Die zur Förderung der erneuerbaren Energien entstehenden Kosten werden mit einer Umlage (EEG-Umlage) durch alle Stromverbraucher finanziert.
Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in mechanische und elektrische Energie und Nutzwärme in einer ortsfesten Anlage. Wie beim ErneuerbareEnergien-Gesetz (EEG) ist ein bundesweiter Belastungsausgleich vorgesehen und wird durch alle Stromverbraucher getragen.
Netzbetreiber sind verpflichtet, Offshore Anlagen (Windkraftanlagen auf Hoher See) an ihr Netz anzuschließen, die erzeugte Menge abzunehmen und zu vergüten. Kann der Netzbetreiber die erzeugte Strommenge nicht aufnehmen, muss dieser Entschädigungszahlungen für die nicht eingespeisten Strommengen an den Anlagenbetreiber entrichten. Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Die Offshore-Haftungsumlage wird ab 2013 von Letztverbrauchern erhoben.
Es dient auf der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG der Versorgungssicherheit durch die Förderung abschaltbarer Verbrauchseinrichtungen.
Die §19 Umlage finanziert die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Der grafischen Darstellung können Sie entnehmen, wie sich Ihr Verbrauch im Vergleich zu anderen Haushaltsgrößen verhält und diesen anhand der Scala beurteilen.
Zum Vergleich finden Sie Ihren Verbrauch aus dem letzten Abrechnungszeitraum sowie aus der aktuellen Abrechnungsperiode.
Bei der Abrechnung wendet die Stadtwerke Nortorf AöR die so genannte thermische Gasabrechnung an. Mit diesem Abrechnungsverfahren wird nicht das Gasvolumen (Kubikmeter), sondern die darin enthaltene Energiemenge in Kilowattstunden (kWh) in Rechnung gestellt.
Zur Ermittlung der Thermischen Energie (kWh), die für die Abrechnung herangezogen wird, muss man den Gasverbrauch (m³), die Zustandszahl (Z-Zahl) und den Abrechnungsbrennwert (kWh/m³) miteinander multiplizieren. Dies geschieht auf Grundlage des DVGW-Arbeitsblattes G 685. Auf unserer Abrechnung werden zu Ihrer Information der Kubikmeter- Verbrauch, die Z-Zahl, der Brennwert und der daraus ermittelte kWh- Verbrauch angegeben.
Eine Diskussion über die Einheit „Kilowärme“ im Gasverkauf führte zur Festlegung in der Bundestarifordnung (BTO 1959) dass Angaben volumetrisch (m³) oder thermisch (kWh) zu erfolgen haben. 1963 wurde in der BTO eine gesetzliche Basis geschaffen für die praktische Einführung einer thermischen Gasabrechnung, also in Kilowärme. Der Zweck dieser Festlegung besteht darin, dass die Vergleichbarkeit von Gaspreisen ermöglicht wird. Die Einheit kWh beschreibt eine bestimmte Menge in Gas enthaltene und bei der Verbrennung als Wärme freiwerdende Energie.
Die Z-Zahl oder auch Zustandszahl berücksichtigt gemäß dem DVGW-Arbeitsblattes G 685 den mittleren Luftdruck, Gasdruck und die Gastemperatur. (Genauere Daten finden Sie im Internet auf der Homepage Ihres örtlichen Netzbetreibers.)
Erdgas ist ein Naturprodukt und unterliegt Schwankungen hinsichtlich seines Energiegehalts. Die Gastemperatur und der Gasdruck sind weitere Einflüsse, die bei Ihrer Gasabrechnung berücksichtigt werden. Der Brennwert beschreibt den Energiegehalt, der in einem Kubikmeter Gas im Normzustand enthalten ist und wird kontinuierlich mit geeichten Messgeräten an repräsentativen Stellen ermittelt. Nach DIN EN ISO 6976 bezeichnet der Brennwert Hs die Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung einer gegebenen Gasmenge in Luft frei werden würde. Die übliche Einheit für den volumenbezogenen Brennwert im Normzustand ist kWh/m. Der Brennwert wird auf 3 Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Abrechnungsbrennwert ist der für eine Abrechnungszeitspanne (von Ablesung bis Ablesung oder Zählerwechsel) zugrunde zu legende mittlere Brennwert, der uns von den örtlichen Netzbetreibern zur Verfügung gestellt wird. Der erste Brennwert auf Ihrer Rechnung wurde für den Zeitraum der letzten Ablesung bis zur jetzigen Ablesung (oder einem Zählerwechsel) ermittelt. Diese Aufteilung entspricht den Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes G 685 „Gasabrechnung“ und der tatsächliche Energiebedarf wird so noch besser erfasst.
Den genauen Gasdruck kann Ihnen der Netzbetreiber (oder auch Messstellenbetreiber) nennen. Dieser beträgt üblicherweise 22 mbar bzw. 23 mbar.
Bitte haben Sie Verständnis, dass der Netzbetreiber oder auch wir als Lieferant Ihren Zähler bei der Jahresverbrauchsabrechnung nicht stichtagsgenau am 31.12. ablesen können. Deshalb wird der Zählerstand vom Tag der Ablesung bis zum Jahresende errechnet. Hierfür liegen die Temperaturen (Wetterdaten), der Verbrauch und das Verbrauchsverhalten gemäß DVGW-Arbeitsblatt G685 zu Grunde. Dieses Verfahren entspricht den eichrechtlichen Vorschriften.
Die Verbrauchsmenge wurde rechnerisch ermittelt. Gerade bei einer Preisanpassung ist es für Sie wichtig, möglichst genaue Zählerstände abgerechnet zu bekommen. Deshalb hat die Stadtwerke Nortorf AöR die Möglichkeit geschaffen, bei Preisänderungen den Zählerstand durch eine Selbstablesung zu ermitteln und mitzuteilen. Die Stadtwerke Nortorf AöR weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit in seinen Veröffentlichungen hin, da ein exakt abgelesener Zählerstand genauer ist als die ermittelten Durchschnittswerte. Diesen mitgeteilten Zählerstand legen wir dann der Jahresverbrauchsabrechnung zu Grunde.
Die Abschläge ergeben sich aus dem Verbrauch des abgerechneten Jahres und den Tarifpreisen. Der Abschlag wird monatlich in der Regel vom Februar bis einschließlich November erhoben, die genaue Höhe und die Termine sind in der Abrechnung benannt.
Ja. Bitte geben Sie uns schriftlich Ihren Änderungswunsch mit einer kurzen Begründung bekannt.
Wenn Ihr Strom-, Gas-, oder Wasserverbrauch geringer ausgefallen ist als erwartet und sich demzufolge eine „Überzahlung“ in Ihrer Rechnung ergibt, wird das Guthaben zum ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausgezahlt. Dies gilt nur, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben. Werden Ihre fälligen Abschläge nicht durch uns eingezogen, können wir eventuelle Guthaben nicht an Sie überweisen. Bitte geben Sie uns schriftlich Ihre Bankverbindung an.
Ein Mehrverbrauch gegenüber dem Vorjahr bedeutet noch nicht, dass der Zähler nicht korrekt arbeitet. Diese werden regelmäßig von der Eichbehörde überprüft. Ein defekter Zähler kann erfahrungsgemäß deshalb so gut wie ausgeschlossen werden. Eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle ist jederzeit möglich. Die Kosten der Prüfung fallen dem Netzbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, wenn dies nicht der Fall ist, muss der Kunde hierfür aufkommen.
In Deutschland erfolgt die Gasabrechnung auf der Grundlage eichrechtlicher Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik, hier insbesondere nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 „Gasabrechnung“. Die in diesem Arbeitsblatt festgelegten Verfahren sind mit den Landesbehörden für das Eichwesen und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgestimmt. Die Durchführung der Gasabrechnung unterliegt der Kontrolle des zuständigen Eichamtes. Der Stadtwerke Nortorf AöR wurde durch das Eichamt eine regelkonforme Abrechnung bestätigt.
Eine aktuelle Produktübersicht finden Sie auf der Seite Leistungen.
Zu Ihrer und unserer Sicherheit sollten Sie bestimmte Informationen schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief und unter Angabe Ihrer Kundennummer einreichen, damit wir diese bearbeiten können. Dazu zählen insbesondere:
Unter der Telefonnummer 04392/ 9130-0 erreichen Sie unsere Mitarbeiter. Oder besuchen Sie uns in unserem Kundenzentrum, Poststraße 21 in 24589 Nortorf, wo wir Details gern im persönlichen Gespräch klären.
Bei allen Fragen rund um Ihre Energieversorgung stehen wir Ihnen gern mit all unseren Leistungen, Services und Angeboten
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr,
Montag und Dienstag 14:00 bis 16:00 Uhr,
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
zur Verfügung.
Die Weihnachtsbeleuchtung in Nortorf ist seit 2015 Tradition, am 29.11. wird sie wieder feierlich eingeschaltet.
Katja, unsere neue Mitarbeiterin in der virtuellen Welt, hilft rund um die Uhr weiter
Aufgeführte Preisstellungen, gültig ab dem 01.01.2025, wurden durch den Verwaltungsrat der Stadtwerke Nortorf AöR am 04.11.2024 beschlossen
Jendrik Hauschildt
Vertriebsleiter
Jendrik Hauschildt
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