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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sie haben die Fragen, wir die Antworten.

Während unserer Geschäftszeiten sind wir gerne für Sie da und beantworten Ihre Fragen. Außerhalb dieser Zeiten finden Sie hier eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen.

Allgemeines

Für die Abmeldung der Versorgung in Ihrer ehemaligen Wohnung benötigen wir Ihre neue Rechnungsadresse, das Datum der Schlüsselübergabe an den Eigentümer oder Nachfolger und den Endzählerstand zu diesem Datum.
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Für die Anmeldung der Versorgung in Ihrem neuen Zuhause benötigen wir die Adresse, das Datum der Schlüsselübernahme, die Zählernummer(n) und den Anfangszählerstand pro Zähler zu diesem Datum.
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Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende An-, Ab- oder Ummeldung seit dem 06. Juni 2025 nicht mehr möglich ist. Bitte informieren Sie uns daher spätestens 2 Wochen vor einem anstehenden Umzugstermin. Mehr Infos dazu hier.

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Um Ihre Verbrauchsrechnung zu erstellen, benötigen wir Ihren Zählerstand am Ende des vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraumes. Sobald Sie uns diesen übermittelt haben, erhalten Sie von uns per Post Ihre Verbrauchsrechnung für den abgelaufenen Zeitraum. 

Gerne können Sie sich im Online-Kundenportal anmelden oder über das Formular “Einverständniserklärung digitaler Rechnungsversand” uns Ihre E-Mail-Adresse mitteilen, dann erhalten Sie alle Rechnungen digital und somit schneller als auf dem Postweg.

Die Stadtwerke Nortorf arbeiten grundsätzlich nicht mit Vertriebsmitarbeitern an der Haustür zusammen. Lassen Sie sich daher einen Ausweis zeigen, falls jemand behauptet, ein Stadtwerke-Mitarbeiter zu sein.
Sollten Sie irrtümlich an der Haustür einen unerwünschten Strom-/Gaslieferungsvertrag unterschrieben haben, finden Sie hier ein Schreiben, um den Vertrag zu widerrufen.

Gerne helfen wir Ihnen hier auch weiter.

Wie schnell Sie zu uns wechseln können, hängt von Ihrer Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist bei Ihrem bisherigen Strom- bzw. Gaslieferanten ab. Wenn Ihnen Ihre Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen nicht bekannt sind, kündigen wir für Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt und versorgen Sie im Anschluss an Ihren vorherigen Vertrag.

Bei einem Sonderkündigungsrecht beispielsweise wegen einer Preisänderung, empfehlen wir, grundsätzlich selbst beim vorherigen Lieferanten zu kündigen.

Nein, das übernehmen wir für Sie. Falls Sie sich im Rahmen einer kurzfristigen Kündigungsoption – etwa aufgrund einer Preiserhöhung durch Ihren bisherigen Anbieter – für einen Wechsel zu uns entscheiden, empfehlen wir allerdings, die Kündigung wegen der knappen Fristen selbst durchzuführen. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall im Bestellformular mit, wann der Vertrag mit Ihrem bisherigen Anbieter endet.

Für eine Übersicht über die für Sie verfügbaren Preise und Produkte, besuchen Sie bitte unsere Seiten unter Leistungen.

Wir möchten, dass Sie zufrieden sind. Sollte es dennoch wider Erwarten rund um Ihren Energievertrag zu Streitigkeiten kommen, können Sie sich zur außergerichtlichen Beilegung an die neutrale Schlichtungsstelle Energie e.V. wenden:

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133
10117 Berlin
Telefon: (030) 275 724 00
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen oder Ihre Bankverbindung ändern möchten, können Sie das entsprechende Formular Sepa-Lastschriftmandat hier herunterladen, am Bildschirm ausfüllen und ggf. ausdrucken.

Senden Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Formular bitte per E-Mail an vertrieb@stadtwerke-nortorf.de oder auf dem Postweg zu (bitte Unterschrift nicht vergessen).

Viele Kunden von uns lassen bereits ihre Rechnungen für Strom, Erdgas, Wärme, Trinkwasser und/oder Abwasser vom Konto abbuchen. Denn dieses Zahlungsverfahren ist bequem. Sie müssen sich nicht um Zahlungstermine oder die jährliche Anpassung der Teilbeträge kümmern. Abschlagsabbuchungen finden grundsätzlich zum 15. eines Monats statt. Selbstverständlich können Sie die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.

Erläuterungen zur Zählerablesung

Jeder Zählernummer ist eine eindeutige Kundenkennzahl (hier auch “Kundennummer”) zugewiesen, diese weicht technisch bedingt von Ihrer Kundennummer ab, die sie aus Ihrem Vertrag oder Ihrem Kundenportal kennen. Wichtig ist die korrekte Zählernummer, bitte prüfen Sie diese vor dem Ausfüllen Ihrer Antwortkarte oder der Übermittlung.

Als Ihr zuständiger Messdienstleister/ Netzbetreiber sind wir gesetzlich verpflichtet einen Zählerstand zu ermitteln. Diese von Ihnen abgelesenen Zählerstände werden durch uns auch automatisch Ihrem aktuellen Lieferanten übermittelt.

Bitte melden Sie uns den Zählerstand online oder über die Ablesekarte in jedem Fall.

Eine Ablesung durch unsere Stadtwerke-Mitarbeiter erfolgt zukünftig nicht mehr. Bitte melden Sie uns daher Ihren Zählerstand wie auf der Ablesekarte beschrieben. Sollten Sie keinen Zugang zu Ihren Zählern haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausverwaltung oder Ihren Hausmeister, die Ihnen das Ablesen ermöglichen muss.

Die Zählernummer befindet sich direkt auf Ihrem Stromzähler. Vergleichen Sie die Zählernummer, die auf der Ablesekarte steht mit der Zählernummer auf dem Zähler, um sicher zu sein den Zählerstand des richtigen Zählers einzutragen.

Bei einem Zähler mit zwei Tarifen wird der Tag- und Nachtverbrauch getrennt erfasst. Den Tagesstrombedarf kennen Sie auch als Hochtarif (HT) und den Nachtstrom als Niedertarif (NT).

Ein Doppeltarifzähler misst von 6 bis 22 Uhr den Stromverbrauch am Tag und von 22 bis 6 Uhr den Verbrauch in der Nacht. Den Tagstrom-Verbrauch lesen Sie unter der sogenannten OBIS-Kennziffer 1.8.1 ab, den Nachtstrom-Verbrauch unter der Kennziffer 1.8.2.

Bei einem Zähler mit zwei Tarifen wird der Tag- und Nachtverbrauch getrennt erfasst. Den Tagesstrombedarf kennen Sie auch als Hochtarif (HT) und den Nachtstrom als Niedertarif (NT).

Ein Doppeltarifzähler misst von 6 bis 22 Uhr den Stromverbrauch am Tag und von 22 bis 6 Uhr den Verbrauch in der Nacht. Den Tagstrom-Verbrauch lesen Sie unter der sogenannten OBIS-Kennziffer 1.8.1 ab, den Nachtstrom-Verbrauch unter der Kennziffer 1.8.2.

Die Zählernummer befindet sich direkt auf Ihrem Gaszähler. Vergleichen Sie die Zählernummer, die auf der Ablesekarte steht mit der Zählernummer auf dem Zähler, um sicher zu sein den Zählerstand des richtigen Zählers einzutragen.

Bei einem Gaszähler lesen Sie Ihren Zählerstand ohne die Nachkommastellen vom Display oder vom rollierenden Zählwerk ab.

Die Zählernummer befindet sich direkt auf Ihrem Wasserzähler. Vergleichen Sie die Zählernummer, die auf der Ablesekarte steht mit der Zählernummer auf dem Zähler, um sicher zu sein den Zählerstand des richtigen Zählers einzutragen.

Dann erzeugen Sie selbst Strom und können diesen in das Stromnetz einspeisen. Bei einem Eintarifzähler lesen Sie Ihren Stromverbrauch unter der sogenannten OBIS-Kennziffer 1.8.0 ab. Die eingespeiste Strommenge lesen Sie unter der Kennziffer 2.8.0 ab.

Bei einem Doppeltarifzähler lesen Sie Ihren Tagstrom-Verbrauch unter der OBIS-Kennziffer 1.8.1 ab, den Nachtstrom-Verbrauch unter der Kennziffer 1.8.2. Die eingespeiste Menge finden Sie auch unter der 2.8.0.

OBIS-Kennziffer Art des Stromverbrauchs
 1.8.0gesamter Stromverbrauch bei einem Eintarifzähler
 1.8.1Tagstrom-Verbrauch bei einem Doppeltarifzähler
 1.8.2Nachtstrom-Verbrauch bei einem Doppeltarifzähler
 2.8.0 gesamte Stromeinspeisung

Hinweis: Sind Sie Einspeiser und wurden nicht aufgefordert uns Ihre Zählerstände zu übermitteln? Das kann daran liegen, dass Ihr Zähler eine Zählerfernauslesung besitzt. In dem Fall werden die Zählerstände automatisiert an uns übertragen.

Erläuterungen zur Verbrauchsabrechnung

Um den Abschlag zu ändern, benötigen wir Ihre Kundennummer. Schreiben Sie uns eine bitte eine E-Mail (bei “Ihr Anliegen” > “Abschlag ändern” auswählen) und wir passen den Abschlag für Sie an. Alternativ können Sie das auch unter “Abschlag ändern” in Ihrem Online-Kundenportal erledigen.

Wenn Ihr Strom-, Gas-, oder Wasserverbrauch geringer ausgefallen ist als erwartet und sich demzufolge eine „Überzahlung” in Ihrer Rechnung ergibt, wird das Guthaben zum ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausgezahlt. Dies gilt nur, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben. Werden Ihre fälligen Abschläge nicht durch uns eingezogen, können wir eventuelle Guthaben nicht an Sie überweisen. Bitte geben Sie uns in diesem Fall schriftlich Ihre Bankverbindung über dieses Formular an.

Alternativ ist eine Änderung der Bankverbindung über Ihr Online-Kundenportal möglich.

Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail. Welcher Zählerstand stimmt nicht? Wie lautet der korrekte Zählerstand? Haben Sie eine Telefonnummer für Rückfragen?

Eine aktuelle Produktübersicht finden Sie auf der Seite Leistungen. Wir bieten Ihnen unterschiedliche Tarife an. In den meisten Fällen sind der Nortorf Strom Direkt und Nortorf Gas Direkt die besten Alternativen. Sollten Sie diese noch nicht nutzen, können Sie diese über unsere Website abschließen.

Die Abrechnung wird für Sie Ende Januar / Anfang Februar erstellt. Wir bemühen uns die Abrechnung schnellstmöglich für Sie zu erstellen.

Nach Änderung des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 2011 sind alle Energieversorger verpflichtet, die auf der Rechnung ausgewiesenen Fakten um bestimmte Angaben zu erweitern. Diese gesetzlichen Vorgaben müssen wir umsetzen, auch wenn viele dieser Informationen für Sie vielleicht zunächst verwirrend klingen.

Nein, da können Sie ganz beruhigt sein. Informationen wie die Zählpunktbezeichnung müssen den Vorschriften gemäß auf der Rechnung angedruckt werden. Relevant werden sie in erster Linie für den internen Gebrauch, da sich damit Prozesse wie z.B. Meldungen beschleunigen lassen.

Die Kundennummer ist auf der ersten Seite oben rechts angegeben. Das ist Ihre persönliche Kundennummer mit der Sie bei der Stadtwerke Nortorf AöR geführt werden.

Die Zählernummer finden Sie in der Anlage der Abrechnung auf der linken Seite. In der ersten Zeile der Rubrik „Verbrauchsermittlung” steht die Zählernummer. Die Zählernummer auf der Rechnung muss mit der Nummer auf Ihrem Zähler übereinstimmen.

Der Verbrauchszeitraum ergibt sich aus der Anzahl der Monate in denen Sie Strom, Gas oder Wasser bezogen haben. Hierbei kann es sich um den Beginn des Kalenderjahres handeln oder Ihren Einzugstermin für das laufende Jahr. Das Ende wird durch das Kalenderjahr bestimmt. Zum 31.12. wird eine Abrechnung durch die Stadtwerke Nortorf AöR durchgeführt. Sollten Sie eine Schlussrechnung erhalten haben, so ist das Ende der Abrechnungsperiode das Auszugsdatum. Für diese Zeit wird u.a. der Grundpreis berechnet.

Der Grundpreis ist ein fixer, mengenunabhängiger Preisbestandteil. Der Grundpreis dient zur Deckung fixer Kostenbestandteile wie z.B.: Ablesung und Abrechnung. Der Grundpreis wird tageweise mit Ihnen abgerechnet.

Die aktuellen Arbeitspreise finden Sie auf unserer Homepage www.stadtwerke-nortorf.de. Hier finden Sie sowohl die Allgemeinen Tarife als auch die Preise für Sonderverträge. Die Kosten für gelieferte Arbeit richten sich nach der verbrauchten Energiemenge (kWh) und sind somit komplett verbrauchsabhängig.

Durch eine unterjährige Preisänderung, durch einen Tarifwechsel oder den Wechsel des Zählers entstehen verschiedene Abrechnungszeiträume. Diese werden auf der Rechnung entsprechend aufgelistet.

Steuern, Abgaben und Preisbestandteile

Die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung entstehen durch den Betrieb des Strom- bzw. Gaszählers. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung, der Betrieb und die Wartung des Zählers sowie die Erfassung und Übermittlung der Verbrauchswerte. Die Kosten werden vom zuständigen Messstellenbetreiber erhoben und können Bestandteil des Energiepreises bzw. der Netzentgelte sein.

Erdgas unterliegt nach dem Energiesteuergesetz (ehemals Mineralölsteuergesetz) seit dem 01.01.2003 einem Steuersatz von derzeit 0,55 Ct/kWh. Erdgassteuerentlastungen nach den Vorschriften des Mineralölsteuergesetzes sind ggf. von dem Kunden direkt bei dem zuständigen Hauptzollamt geltend zu machen. Die Stromsteuer wird durch das Stromsteuergesetz (StromStG) festgelegt. In diesem Gesetz wird die Besteuerung des Stromverbrauchs geregelt.

Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt, das Netzbetreiber an Städte und Gemeinden zahlen. Sie wird dafür erhoben, dass öffentliche Straßen und Wege für die Verlegung und den Betrieb von Strom- und Gasleitungen genutzt werden dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist gesetzlich geregelt und Bestandteil Ihres Strom- bzw. Gaspreises.

KWK steht für Kraft-Wärme-Kopplung. Dabei werden in einer Anlage gleichzeitig Strom und nutzbare Wärme erzeugt. Durch die gekoppelte Erzeugung kann die eingesetzte Energie besonders effizient genutzt werden.

Die Förderung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wird über die KWKG-Umlage finanziert, die Bestandteil des Strompreises ist.

Die Offshore-Netzumlage ist Bestandteil des Strompreises. Über sie werden insbesondere Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Netzanbindungen sowie bestimmte Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks finanziert. Bis Ende 2018 wurde sie als Offshore-Haftungsumlage bezeichnet.

Der bisher als § 19 StromNEV-Umlage bezeichnete Preisbestandteil ist seit 2025 Teil des Aufschlags für besondere Netznutzung. Über den Aufschlag werden besondere Kosten der Stromnetze bundesweit verteilt. Dazu gehören unter anderem Entlastungen bei besonderen Formen der Netznutzung sowie seit 2025 auch Mehrkosten von Netzbetreibern, die durch die Integration erneuerbarer Energien besonders belastet sind.

Der grafische Verbrauchsvergleich hilft Ihnen dabei, Ihren Energieverbrauch besser einzuordnen. Auf Ihrer Rechnung sehen Sie, wie sich Ihr Verbrauch im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sowie zu vergleichbaren Kundengruppen entwickelt hat.
Den Vergleich mit Ihrem Verbrauch aus dem vorherigen Abrechnungszeitraum finden Sie auf Ihrer Verbrauchsabrechnung. Dort wird Ihr aktueller Verbrauch dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums grafisch gegenübergestellt.

Gasabrechnung

Die Stadtwerke Nortorf AöR rechnet Ihren Gasverbrauch nach dem Verfahren der thermischen Gasabrechnung ab. Der Gaszähler misst zunächst das verbrauchte Gasvolumen in Kubikmetern (m³). Für die Abrechnung wird dieses Volumen in die tatsächlich gelieferte Energiemenge in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet.

Grundlage hierfür sind die eichrechtlichen Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DVGW-Arbeitsblätter G 685.

Die verbrauchte Energiemenge wird nach folgender Formel berechnet:

Gasverbrauch in m³ × Zustandszahl × Abrechnungsbrennwert = Verbrauch in kWh

Der Gasverbrauch ergibt sich aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endzählerstand. Die Zustandszahl berücksichtigt die örtlichen Druck- und Temperaturverhältnisse, der Brennwert den Energiegehalt des gelieferten Gases.

Ihr Gaszähler misst das verbrauchte Gasvolumen in Kubikmetern (m³). Entscheidend für die Abrechnung ist jedoch nicht nur die Menge des Gases, sondern die darin enthaltene Energie. Deshalb wird der gemessene Gasverbrauch in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet. Dabei werden sowohl der Brennwert des gelieferten Gases als auch die Zustandszahl berücksichtigt. So wird die tatsächlich gelieferte Energiemenge ermittelt.
Die Z-Zahl, auch Zustandszahl genannt, dient dazu, das am Gaszähler gemessene Gasvolumen vom tatsächlichen Betriebszustand vor Ort auf einen festgelegten Normzustand umzurechnen. Sie berücksichtigt unter anderem Temperatur und Druck des Gases sowie die örtlichen Bedingungen am Verbrauchsort. Dadurch können unterschiedliche Bedingungen bei der Volumenmessung korrekt berücksichtigt werden.
Der Brennwert gibt an, wie viel Energie in einem Kubikmeter Gas enthalten ist. Er wird in kWh/m³ angegeben. Da Erdgas ein Naturprodukt ist und seine Zusammensetzung variieren kann, ist auch der Energiegehalt nicht immer gleich. Deshalb wird der Brennwert kontinuierlich ermittelt. Für die Abrechnung wird aus den gemessenen Brennwerten des jeweiligen Zeitraumes ein Abrechnungsbrennwert gebildet.
Eine Rechnung kann mehrere Abrechnungszeiträume enthalten, beispielsweise aufgrund einer Ablesung, eines Zählerwechsels oder einer zeitlichen Aufteilung des Verbrauchs. Da sich der Brennwert des gelieferten Erdgases im Laufe der Zeit verändern kann, können für unterschiedliche Zeiträume verschiedene Abrechnungsbrennwerte verwendet werden. Der jeweilige Abrechnungsbrennwert wird aus den für den betreffenden Zeitraum ermittelten Brennwerten gebildet.
Der für die Gasabrechnung berücksichtigte Druck ist abhängig von den technischen Gegebenheiten am jeweiligen Netzanschluss. Die für Ihre Verbrauchsstelle verwendeten Werte fließen über die Zustandszahl in die thermische Gasabrechnung ein. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber.
Der Hinweis„G“ für „Gerechnet“ bedeutet, dass für diesen Zeitpunkt kein tatsächlich abgelesener Zählerstand vorlag. Der Zählerstand wurde deshalb rechnerisch ermittelt. Eine solche rechnerische Ermittlung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn für einen bestimmten Abrechnungsstichtag kein Zählerstand vorliegt. Auf der Energierechnung muss erkennbar sein, auf welche Art die verwendeten Zählerstände ermittelt wurden.
Liegt zum Zeitpunkt einer Preisänderung kein abgelesener Zählerstand vor, kann der Verbrauch rechnerisch auf die unterschiedlichen Preiszeiträume aufgeteilt werden. Bei der Gasabrechnung erfolgt die Verbrauchsaufteilung nach den hierfür geltenden Vorgaben. Wenn Sie zum Zeitpunkt einer Preisänderung selbst einen Zählerstand ablesen und uns diesen rechtzeitig mitteilen, kann dieser für die Abrechnung berücksichtigt werden.

Abschlag

Die Höhe Ihres Abschlags orientiert sich grundsätzlich an Ihrem voraussichtlichen Energieverbrauch und den für den kommenden Zeitraum geltenden Preisen. Als Grundlage dient in der Regel der bisherige Verbrauch. Liegen noch keine ausreichenden Verbrauchsdaten vor, kann der Verbrauch entsprechend geschätzt werden. Die Höhe und die Fälligkeitstermine Ihrer Abschläge finden Sie auf Ihrer Rechnung beziehungsweise in Ihren Vertragsunterlagen.

Ja. Wenn sich Ihr Verbrauch voraussichtlich deutlich verändert, können Sie eine Anpassung Ihres Abschlags beantragen.

Bei den Stadtwerken Nortorf AöR können Sie die Änderung über das Online-Kundenportal oder über das Kontaktformular unter dem Anliegen „Abschlag ändern“ vornehmen. Dafür benötigen Sie Ihre Kundennummer.

Zählerprüfung

Ja. Bevor eine technische Prüfung veranlasst wird, sollten zunächst die Zählernummer und die Zählerstände auf der Rechnung mit dem tatsächlichen Zähler verglichen werden. Auch ein Vergleich mit früheren Abrechnungen kann helfen, mögliche Ursachen für einen erhöhten Verbrauch zu erkennen. Bestehen weiterhin Zweifel an der korrekten Messung, kann eine Überprüfung der Messeinrichtung veranlasst werden. Ergibt die Prüfung, dass der Zähler innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen arbeitet, können die Kosten der Prüfung dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Bei einem nachgewiesenen Messfehler trägt sie grundsätzlich nicht der Kunde.
Die Gasabrechnung erfolgt in Deutschland nach den eichrechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Für die Ermittlung der abzurechnenden Energiemenge sind insbesondere die DVGW-Arbeitsblätter G 685 „Gasabrechnung“ maßgeblich. Dabei werden das am Zähler gemessene Gasvolumen, die Zustandszahl und der für den Abrechnungszeitraum geltende Brennwert berücksichtigt. Die Verfahren der G 685 sind mit den zuständigen Eichbehörden und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgestimmt.

Schriftliche Änderungen

Bestimmte Änderungen sollten Sie uns aus Sicherheits- und Nachweisgründen schriftlich mitteilen. Bitte geben Sie dabei immer Ihre Kundennummer an.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Änderung Ihrer persönlichen Daten, zum Beispiel Name oder Rechnungsanschrift
  • Ein- oder Auszug bzw. Umzug
  • Änderungen Ihrer Bankverbindung bzw. Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
  • Korrekturen oder Einwände zu Zählerständen und Abrechnungen

Je nach Anliegen können weitere Angaben oder Nachweise erforderlich sein.

Bei Fragen zu Ihrem Vertrag, Ihrer Rechnung oder Ihrem Verbrauch wenden Sie sich bitte zunächst an die Stadtwerke Nortorf AöR. Kann eine Beschwerde nicht geklärt werden, stehen privaten Verbrauchern weitere unabhängige Informations- und Schlichtungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur und die Schlichtungsstelle Energie e. V.. Die Schlichtungsstelle Energie e. V. vermittelt unabhängig und neutral bei Streitigkeiten zwischen privaten Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen. Voraussetzung für ein Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich, dass sich der Verbraucher zuvor mit seiner Beschwerde an das Energieversorgungsunternehmen gewandt hat.
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